(1) Die bereitgestellten Daten einschließlich zugehöriger Metadaten sind mit einem Nutzungsrecht (Lizenz) zu versehen. Die Lizenz ist so zu wählen, dass die bereitgestellten Daten frei und uneingeschränkt im Sinne des § 3 Absatz 2 genutzt werden können. Es sollen die in der Anlage 2 genannten Lizenzen verwendet werden. Für die Bereitstellung von Daten nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sind diese Lizenzen verpflichtend.
(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere, wenn Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter entgegenstehen, können die Daten ausnahmsweise unter anderen als in Anlage 2 genannten Lizenzen bereitgestellt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 erfüllen.
Abschnitt 3
Besondere Grundsätze für das Bereitstellen von offenen Daten
nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen