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Open Data-Verordnung

§ 6 Datenmanagement

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/6#abs-1 (1) In den Behörden des Landes ist ein Datenmanagement dauerhaft zu etablieren, um die effiziente Bereitstellung und Aktualisierung nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sicherzustellen. Dabei sind die Vorgaben des § 16a Absatz 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/6#abs-2 (2) Die Behörden des Landes identifizieren Daten, die unter § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen fallen, und prüfen vor ihrer Veröffentlichung das Vorliegen von Hinderungsgründen nach § 16a Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen. Liegt ein solcher Hinderungsgrund vor, muss die Behörde des Landes prüfen, ob dieser durch eine Aufbereitung der Daten, insbesondere durch Anonymisierung, überwunden werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/6#abs-3 (3) Bei der Reihenfolge und Priorisierung der Veröffentlichung von Daten sollen die Behörden des Landes neben den Vorgaben zur Optimierung von Verwaltungsabläufen nach § 16a Absatz 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen auch die Nachfrage von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Wissenschaft und Forschung sowie Verwaltung und den potenziellen Nutzen der Daten für diese berücksichtigen.

§ 5 § 7