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Open Data-Verordnung

§ 4 Daten und Metadaten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/4#abs-1 (1) Die Daten sollen in offenen Datei- oder Schnittstellenformaten und vorranging über offene Schnittstellen bereitgestellt werden. Zur Schnittstelle soll eine Schnittstellen-Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die deren Anwendung erläutert. Es sollen die in der Anlage 1 genannten Formate verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/4#abs-2 (2) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten auf elektronischem Weg bereit, so sind die Daten mit Metadaten zu versehen. Der nationale Metadatenstandard zum Austausch von offenen Verwaltungsdaten „Data Catalogue Vocabulary Application Profile“ (DCAT-AP.de) in seiner jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Die Metadaten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/4#abs-3 (3) Veröffentlichte Daten sollen dauerhaft bereitgestellt werden. Sie sind unverzüglich zu aktualisieren. Aktualisierungen sollen in den Metadaten kenntlich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/4#abs-4 (4) Die XÖV-Standards oder vergleichbare Standards des IT-Planungsrates im Sinne des § 20 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zur einheitlichen Strukturierung von Datensätzen sind zu beachten.

§ 3 § 5