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Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/16#abs-1 (1) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger erlischt, wenn die oder der anerkannte Schießstandsachverständige gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich auf die Anerkennung verzichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/16#abs-2 (2) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/16#abs-3 (3) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.