Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO

Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO

§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/16#abs-1 (1) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger erlischt, wenn die oder der anerkannte Schießstandsachverständige gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich auf die Anerkennung verzichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/16#abs-2 (2) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/16#abs-3 (3) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

§ 15 § 17