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Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO§ 17 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/17#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Arnsberg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/17#abs-2 (2) Die Bezirksregierung Arnsberg kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Verordnung erlassen.