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# § 16 NW_33314 (Nordrhein-Westfalen) — Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger erlischt, wenn die oder der anerkannte Schießstandsachverständige gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich auf die Anerkennung verzichtet.

(2) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen.

(3) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_33314 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/16

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