Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO
Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO§ 12 Verbleib der Prüfungsakten
Stand: 26.08.2026
Die Prüfungsakten verbleiben bei der zuständigen Behörde. Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.