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§ 12 NW_33314 (Nordrhein-Westfalen) — Verbleib der Prüfungsakten

Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungsakten verbleiben bei der zuständigen Behörde. Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.