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Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO§ 11 Einsicht in die Prüfungsakten
Stand: 26.08.2026
Innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der bestandenen Prüfung, kann der Prüfling auf Antrag seine Prüfungsakten und die jeweiligen Entscheidungen bei der zuständigen Behörde unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen, auch auszugsweise, ist nicht zulässig.