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LichtbildabrufVO NRW

§ 5 Aufgaben des Lichtbildportals

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Lichtbildportal hat die Aufgaben:

1. die Kennung der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

2. den Zeitpunkt der Lichtbildabrufe festzuhalten und weiterzuleiten,

3. Auskunftsersuchen und Antworten entgegenzunehmen und weiterzuleiten und

4. die Datensicherheit zu gewährleisten.

Das Lichtbildportal ist berechtigt, Kennzahlen über die Nutzung und Auslastung des Betriebs zu dokumentieren.

§ 4 § 6