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LichtbildabrufVO NRW

§ 4 Verfahren des automatisierten Lichtbildabrufs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33261/4#abs-1 (1) Zur Identifizierung der betroffenen Person erfolgt der Lichtbildabruf unter Angabe von Vor- und Familienamen, dem Geburtsdatum und dem letzten Tag der Gültigkeit des Passes oder Personalausweises. Ferner übermittelt die abrufende Stelle ein Aktenzeichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33261/4#abs-2 (2) Eine Lichtbildübermittlung ist nur zulässig, wenn im Fall von Absatz 1 Satz 1 anhand der übermittelten Suchkriterien die betreffende Person eindeutig identifiziert wurde. Lichtbilder zu mehreren Personen in Form von Trefferlisten werden nicht übermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33261/4#abs-3 (3) Sind mehrere Lichtbilder zu einer Person gespeichert, so wird jeweils das aktuellste Pass- und Personalausweisbild übermittelt.

§ 3 § 5