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LichtbildabrufVO NRW§ 6 Protokollierung und Datenschutz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33261/6#abs-1 (1) Das Lichtbildportal protokolliert zur Sicherstellung des technischen Betriebs und der Datenschutzkontrolle Folgendes:
1. die Kennung der abrufenden Stelle,
2. den Zeitpunkt der Lichtbildabrufe und
3. die angefragte Behörde.
Die Aufzeichnungen sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen. Die ausschließliche Protokollierung der abrufenden Stellen gemäß § 22a Absatz 2 Satz 9 des Paßgesetzes und § 25 Absatz 2 Satz 8 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33261/6#abs-2 (2) Bei der Einrichtung von Abrufverfahren ist durch die abrufenden Stellen sicherzustellen, dass Lichtbildabrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Lichtbildabrufe sind nur zulässig, wenn dies für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die übermittelten Lichtbilder sind von der abrufenden Stelle zu löschen, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33261/6#abs-3 (3) Die Datenschutzkontrolle soll, soweit kein konkreter Anlass besteht, durch die abrufende Stelle, grundsätzlich stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich, erfolgen. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind über die Datenschutzkontrolle zu unterrichten.