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# § 4 NW_33261 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren des automatisierten Lichtbildabrufs

LichtbildabrufVO NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Identifizierung der betroffenen Person erfolgt der Lichtbildabruf unter Angabe von Vor- und Familienamen, dem Geburtsdatum und dem letzten Tag der Gültigkeit des Passes oder Personalausweises. Ferner übermittelt die abrufende Stelle ein Aktenzeichen.

(2) Eine Lichtbildübermittlung ist nur zulässig, wenn im Fall von Absatz 1 Satz 1 anhand der übermittelten Suchkriterien die betreffende Person eindeutig identifiziert wurde. Lichtbilder zu mehreren Personen in Form von Trefferlisten werden nicht übermittelt.

(3) Sind mehrere Lichtbilder zu einer Person gespeichert, so wird jeweils das aktuellste Pass- und Personalausweisbild übermittelt.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_33261 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33261/4

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