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# § 7 NW_33238 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Vorsitzes und der Geschäftsstelle

Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Insbesondere setzt er Prüfungstermine und Prüfungsort fest, veranlasst die Ladungen und führt den erforderlichen Schriftwechsel. Hierbei wird er durch die bei der DGUV eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.

(2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses lädt mindestens einmal im Jahr zu einem Erfahrungsaustausch der Mitglieder des Prüfungsausschusses ein.

III Durchführung der Prüfung

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Zitiervorschlag: § 7 NW_33238 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/7

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