(1) Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses stellt der AP i. V. einen Befähigungsnachweis entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. erhält eine Kopie.
(3) Zeugnisse gemäß § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung der ehemaligen Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) für Aufsichtspersonen nach
§ 18 SGB VII, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ausgestellt worden sind, gelten als Befähigungsnachweis nach § 19 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung.