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# § 10 NW_33238 (Nordrhein-Westfalen) — Schriftlicher Prüfungsteil

Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Ausarbeitung über ein Thema zu Fragen der Prävention und berücksichtigt insbesondere auch den gesetzlichen Überwachungs- und Beratungsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Prüfungsausschuss wählt auf Vorschlag des Vorsitzes das Thema aus den nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 eingereichten Themenvorschlägen aus. Die Ausarbeitung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt des Themas beim Vorsitz des Prüfungsausschusses einzureichen.

(2) Der Ausarbeitung ist eine unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die AP i. V. sie selbstständig und ohne fremde Hilfe sowie nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat.

(3) Die Frist nach Abs. 1 Satz 3 kann vom Vorsitz des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden, wenn zwingende Gründe, insbesondere Krankheit, für die Nichteinhaltung nachgewiesen sind.

(4) Wird die Ausarbeitung nicht innerhalb der nach Abs. 1 oder Abs. 3 vorgegebenen Fristen abgegeben, gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

(5) Das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils ist Voraussetzung für die Durchführung des praktischen und mündlichen Teils.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_33238 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/10

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