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Public-Value-Satzung

§ 5 Verfahrensgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33193/5#abs-1 (1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft die eingegangenen Anträge. Sie prüft hierbei, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung des jeweiligen Angebots oder der jeweiligen softwarebasierten Anwendung nach §§ 2, 7 und 8 gegeben sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33193/5#abs-2 (2) Die ZAK stellt für jedes Angebot oder für die jeweilige softwarebasierte Anwendung durch Beschluss fest, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33193/5#abs-3 (3) Die förmliche Bestimmung erfolgt durch die zuständige Landesmedienanstalt. Sie ist hierbei an die Entscheidungen der ZAK gebunden.

§ 4 § 6