Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Public-Value-Satzung

Public-Value-Satzung

§ 6 Abschluss des Verfahrens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33193/6#abs-1 (1) Die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ergeht gegenüber den Antragstellenden durch Verwaltungsakt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33193/6#abs-2 (2) Die getroffenen Feststellungen gelten jeweils für die Dauer von drei Jahren ab dem im Verwaltungsakt bekannt gegebenen Datum.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33193/6#abs-3 (3) Änderungen des Angebots, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten, und die für die Bestimmung nach den §§ 7 und 8 wesentlich sind, haben die Antragstellenden unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33193/6#abs-4 (4) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 kann durch die zuständige Landesmedienanstalt widerrufen werden, wenn nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eintreten, nach denen das Angebot den §§ 7 und 8 nicht mehr genügt.

§ 5 § 7