Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Public-Value-Satzung
Public-Value-Satzung§ 2 Antragsberechtigung
Stand: 26.08.2026
Antragsberechtigt sind
1. gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 MStV Rundfunkangebote privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten,
oder
2. gemäß § 84 Abs. 4 MStV vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienangebote oder Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen.