Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Public-Value-Satzung

Public-Value-Satzung

§ 2 Antragsberechtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Antragsberechtigt sind

1. gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 MStV Rundfunkangebote privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten,

oder

2. gemäß § 84 Abs. 4 MStV vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienangebote oder Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen.

§ 1 § 3