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Kostensatzung

§ 8 Kostenentscheidung, Rechtsbehelf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/8#abs-1 (1) Die Kostenentscheidung ist von Amts wegen nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung unterblieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/8#abs-2 (2) Fehlerhafte Kostenentscheidungen können von Amts wegen von der zuständigen Landesmedienanstalt geändert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/8#abs-3 (3) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden.

§ 7 § 9