Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kostensatzung
Kostensatzung§ 7 Entstehung des Kostenanspruchs
Stand: 26.08.2026
Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so ist sie damit beendet.