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§ 7 NW_32997 (Nordrhein-Westfalen) — Entstehung des Kostenanspruchs

Kostensatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so ist sie damit beendet.