Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so ist sie damit beendet.
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Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so ist sie damit beendet.