(1) Die für die Bereitstellung und den Betrieb des Serviceportal. NRW zuständige Stelle ist das für Digitalisierung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierfür ist die Einbindung Dritter zulässig. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb der vom Portal genutzten externen Dienste.