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§ 6 NW_32919 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige Stelle

Serviceportal.NRW-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die Bereitstellung und den Betrieb des Serviceportal. NRW zuständige Stelle ist das für Digitalisierung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierfür ist die Einbindung Dritter zulässig. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb der vom Portal genutzten externen Dienste.