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Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen

§ 15 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1. Die PRH untersteht, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Dessen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz.

2. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der PRH im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

3. Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die PRH.

§ 14 § 16