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§ 15 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die PRH untersteht, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Dessen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz.

2. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der PRH im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

3. Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die PRH.