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Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen *

§ 7 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Tierhaltungsanlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32777/7#abs-1 (1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Tierhaltungsanlagen nach § 1, die vor dem 1. Oktober 2016 fertiggestellt worden sind, sind die Anlagen nach § 2 Absatz 1 bis zum 30. September 2022 durch Sachkundige nach § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen. Prüfungen von Anlagen nach § 2 Absatz 1, die innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage von anderen Vorschriften durch Sachkundige im Sinne des § 3 geprüft worden sind, erfüllen die Anforderungen des Satzes 1, wenn hierbei keine Mängel festgestellt oder die festgestellten Mängel nachweislich beseitigt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32777/7#abs-2 (2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Tierhaltungsanlagen nach § 1, die seit dem 1. Oktober 2016 fertiggestellt worden sind, sind die Anlagen nach § 2 Absatz 1 bis zum 30. September 2024 durch Sachkundige nach § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.

§ 6 § 8