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Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen *§ 3 Sachkundige
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32777/3#abs-1 (1) Sachkundige sind
1. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung und
2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung im Fach Elektrotechnik oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung Elektrotechnik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32777/3#abs-2 (2) Eine gleichwertige Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat erworben worden ist und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden kann, ist den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.