Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen *
Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen *§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 eine vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 5 die Berichte nicht aufbewahrt,
3. entgegen § 4 Absatz 3 die untere Bauaufsichtsbehörde nicht fristgerecht unterrichtet oder
4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 nicht geprüfte elektrische Geräte anschließt.