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Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 eine vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 5 die Berichte nicht aufbewahrt,

3. entgegen § 4 Absatz 3 die untere Bauaufsichtsbehörde nicht fristgerecht unterrichtet oder

4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 nicht geprüfte elektrische Geräte anschließt.

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