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# § 11 NW_32706 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten

Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen (Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen – WiPG NRW)1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist für die Errichtung und den technischen Betrieb des Portals zuständig. Hierfür ist die Einbindung Dritter zulässig. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb der vom Portal genutzten externen Dienste.

(3) Die Ministerien tragen die Verantwortung für die Bereitstellung der aus ihrem Geschäftsbereich stammenden Verwaltungsleistungen im Portal.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_32706 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/11

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