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# § 2 NW_32678 (Nordrhein-Westfalen) — Begriffsbestimmungen

Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bauherr ist, wer Baumaßnahmen verantwortlich initiiert, organisiert sowie Planung und Durchführung beauftragt und finanziert und dabei die Entscheidungen für die Nutzungsphase hinsichtlich Nutzungsart und den technischen Standards für den Betrieb trifft (Bauherreneigenschaft).

(2) Der Eigentümer einer Immobilie oder baulichen Anlage muss aufgrund der Gefahrenquellen, die aus seinem Eigentum erwachsen, auch alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für Leib und Leben, Umwelt, Eigentum und Rechte Dritter abzuwenden (Eigentümerverantwortung).

(3) Für den Begriff des Bauvorhabens wird auf § 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_32678 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/2

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