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§ 1a NW_32654 (Nordrhein-Westfalen) — Studienplatzverteilung

VAP VIT

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Verteilung der auf die Gesamtheit der Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Studienplätze auf diese entscheidet das für Kommunales zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der kommunalen Interessen.