(1) Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Art des zum Hochschulstudium berechtigten Bildungsstandes und Einstellungsbehörde, der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden.
(2) Die Hochschule darf den dienstaufsichtführenden Einstellungsbehörden die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Verfügung stellen.
(3) Die gemäß Absatz 1 erhobenen und gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind nach den Regelungen der Archivierungsordnung der Hochschule beziehungsweise nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze abzulegen beziehungsweise zu löschen.