Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …

§ 3 Anpassungslehrgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32594/3#abs-1 (1) Der Anpassungslehrgang gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der ausgewählten Hochschule zu absolvieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32594/3#abs-2 (2) An der Hochschule bestehende Möglichkeiten der Nutzung von fachspezifischen e-Learning-Angeboten und Lernplattformen sollen der antragstellenden Person zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32594/3#abs-3 (3) Der Anpassungslehrgang darf eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32594/3#abs-4 (4) Über die erfolgreiche Teilnahme am Anpassungslehrgang stellt die Hochschule der teilnehmenden Person eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle aus. In der Bescheinigung sind die erfolgreich vermittelten Lehrinhalte darzustellen.

§ 2 § 4