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# § 3 NW_32594 (Nordrhein-Westfalen) — Anpassungslehrgang

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anpassungslehrgang gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der ausgewählten Hochschule zu absolvieren.

(2) An der Hochschule bestehende Möglichkeiten der Nutzung von fachspezifischen e-Learning-Angeboten und Lernplattformen sollen der antragstellenden Person zugänglich gemacht werden.

(3) Der Anpassungslehrgang darf eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(4) Über die erfolgreiche Teilnahme am Anpassungslehrgang stellt die Hochschule der teilnehmenden Person eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle aus. In der Bescheinigung sind die erfolgreich vermittelten Lehrinhalte darzustellen.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_32594 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32594/3

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