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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“

§ 16 Dienstverhältnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/16#abs-1 (1) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Oberste Dienstbehörde ist das Kuratorium. Dienstvorgesetzte Stelle ist während seiner Amtsdauer das Präsidium, danach die Präsidentin oder der Präsident; diese Stelle ist auch dienstvorgesetzte Stelle im Sinne von § 80 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/16#abs-2 (2) Soweit die Stiftung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, sind auf deren Arbeitsverhältnisse die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 1 gilt für Auszubildende entsprechend.

§ 15 § 17