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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/3#abs-1 (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/3#abs-2 (2) Sie verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/3#abs-3 (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für den gesetzmäßigen Zweck verwendet werden. Die Stiftung ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.

§ 2 § 4