Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“

§ 14 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/14#abs-1 (1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/14#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 13 § 15