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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“

§ 13 Haftung der Stiftungsorgane

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, sind ehrenamtlich tätige Organmitglieder nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Obliegenheiten der Stiftung zum Schadensersatz verpflichtet. Sind für den entstehenden Schaden mehrere Organmitglieder nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 12 § 14