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§ 14 NW_32571 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Landesrechnungshof.