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# § 3 NW_32503 (Nordrhein-Westfalen) — Vollzugseinrichtungen für Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam

ZustAVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Errichtung und Auflösung von Einrichtungen für den Vollzug von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam. Die Aufgaben des Vollzugs von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden von den Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk liegenden Einrichtungen wahrgenommen. Unter staatlicher Aufsicht können Aufgaben des Vollzugs von privatem Sicherheitspersonal wahrgenommen werden.

Abschnitt 2

Zuständigkeiten der Bezirksregierungen und Mitwirkung der Kommunen

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Zitiervorschlag: § 3 NW_32503 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/3

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