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E-Rechnungsverordnung NRW

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32486/2#abs-1 (1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Liefer-, Bau- oder Dienstleistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32486/2#abs-2 (2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn

1. es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32486/2#abs-3 (3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32486/2#abs-4 (4) Rechnungsempfänger sind alle Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32486/2#abs-5 (5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.

§ 1 § 3