Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / E-Rechnungsverordnung NRW
E-Rechnungsverordnung NRW§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Diese Rechtsverordnung gilt für alle Rechnungen, mit denen eine Liefer-, Bau- oder Dienstleistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit § 6 keine abweichenden Bestimmungen enthält.