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§ 1 E-Rechnungsverordnung NRW (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

E-Rechnungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Rechtsverordnung gilt für alle Rechnungen, mit denen eine Liefer-, Bau- oder Dienstleistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit § 6 keine abweichenden Bestimmungen enthält.