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LStatG NRW

§ 7 Erhebungen für besondere Zwecke

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/7#abs-1 (1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Landesbehörden dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden. Die Kosten trägt die anordnende Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/7#abs-2 (2) Zur Klärung methodisch-wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/7#abs-3 (3) Für Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 darf nur ein Teil der Grundgesamtheit befragt werden. Die Zahl der Befragten darf nicht höher sein, als für den Erhebungszweck erforderlich.

§ 6 § 8