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LStatG NRW

§ 6 Landesstatistiken

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/6#abs-1 (1) Landesstatistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, sind durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anzuordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/6#abs-2 (2) Landesstatistiken, die nicht mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, können durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde angeordnet werden, soweit ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/6#abs-3 (3) Keiner besonderen Anordnung bedürfen Landesstatistiken,

1. bei denen Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen genutzt werden oder

2. bei denen Daten aus öffentlichen Registern genutzt werden, zu denen IT. NRW - Statistisches Landesamt - ein Zugangsrecht auf Grund besonderer Rechtsvorschrift gewährt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/6#abs-4 (4) Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde kann die Durchführung von Landesstatistiken mit Auskunftspflicht durch Rechtsverordnung zur Erfüllung nach Weisung auf die Gemeindeverbände und Gemeinden übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/6#abs-5 (5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik im Sinne des Absatzes 1 oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr, oder nicht mehr in dem bisherigen Umfang benötigt werden. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/6#abs-6 (6) Bei der Anordnung einer Landesstatistik ist zu gewährleisten, dass aus den erhobenen Daten Aussagen getrennt nach Geschlechtern getroffen werden können, soweit dies dem Sinn der Statistik entspricht.

§ 5 § 7