Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LStatG NRW
LStatG NRW§ 24 Strafvorschrift
Stand: 21.12.2024
Wer entgegen § 19 Einzelangaben zusammenführt oder solche Angaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.