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§ 24 NW_32447 (Nordrhein-Westfalen) — Strafvorschrift

LStatG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer entgegen § 19 Einzelangaben zusammenführt oder solche Angaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.