Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LStatG NRW
LStatG NRW§ 12 Abschottung der Statistik
Stand: 26.08.2026
Die Wahrnehmung statistischer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist räumlich, personell und organisatorisch von der Durchführung anderer Aufgaben der Verwaltung zu trennen. Die Räumlichkeiten sind gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen.