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§ 12 NW_32447 (Nordrhein-Westfalen) — Abschottung der Statistik

LStatG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahrnehmung statistischer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist räumlich, personell und organisatorisch von der Durchführung anderer Aufgaben der Verwaltung zu trennen. Die Räumlichkeiten sind gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen.