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Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes

§ 6 Zulagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32413/6#abs-1 (1) Im Falle des § 2 Abs. 4 kann für die Dauer einer nur vorübergehenden Verwaltung eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der bei einer höheren Einstufung des Amtes maßgebenden Besoldungsgruppe gewährt werden. Die Zulage kann auch gewährt werden, wenn ein in § 3 Abs. 1 aufgeführter Beamter mehrere Kreise verwaltet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32413/6#abs-2 (2) Weitere Zulagen dürfen nicht gewährt werden.

§ 5 § 7